- 686 - 1248. Dezember 6. o. O. Nic. Bischof Thomas hat seinen Ritter Vrocivoyus in Ansehung der Dienste, welche derselbe ihm und seinem Vorgänger geleistet, 40 grosse Hufen von dem bischöflichen Walde am Wasser Vilchicha (ob mit Wildschütz zusammenhängend?) zur Aussetzung (locare) und zugleich den Zins davon erblich überlassen unter Vorbehalt nur des Zehntens, doch sollen in dem Walde nicht Deutsche sondern Polen zu deutschem Rechte ausgesetzt werden und ferner soll das Recht des Dorfes Popalim, 12 Hufen nach dieser Seite hin auszusetzen, nicht gefährdet und ebensowenig Pribist mit seinen Söhnen gehindert werden an der Durchführung der von ihnen begonnenen Aussetzung des (Waldes. Als Zehnten haben die Kolonisten jährlich einen Malter Dreikorn (Korn, Gerste, Hafer) auf die bischöfliche Burg nach Ottmachau zu liefern, unschädlich dem freien Schulzenantheil der sechsten Hufe, doch sollen alle Bewohner des Waldes auf 14 Jahre Freiheit vom Zehnten haben. Was über die 40grossen Hufen ist, soll dem Bischofe frei sein (nobis sit liberum). Bei Gerichtssachen stehen, wenn es Kapitalsachen sind, nur ein Drittel dem Vrocawius (!) und dessen Söhnen (dem Bischöfe zwei Drittel), kleinere Sachen dagegen ganz Jenem und seinem Vogte zu. Z. Gregor von Oppeln, Adam, Wilh. von Neisse, Nik. bischöflicher Kanzler, Domherren von Breslau, Andr., Steph., Christan Kapläne, Ysaw bischöflicher Ritter, Steph., Qonr., Rathno, Bogusl., Woycech, Sulizl., Rezech, Andr. bischöflicher Diener. Abgedruckt von Stenzel in dem Jahresbericht der schlesischen Gesellschaft für 1844, Seite 99, Beil. B. aus einer in der Vorrede zu seinen Bisthums-Urkunden VIII. ff. näher geschilderten Handschrift der Breslauer Stadtbibliothek, den sogen. Acta Thome, mit der falschen Reduction auf den 8. December in der Ueberschrift. An der betr. Stelle der Handschrift findet sich die Bemerkung angefügt, dass das Siegel dieser Urk. falsch sei, quoniam multo minus gracilius et rudius videtur sigillo domini et cera eciam novella. Doch müssen wir dem gegenüber darauf hinweisen, dass Bischof Thomas I. zu gleicher Zeit drei Siegel gebraucht zu haben scheint (vergl. Schultz, schles. Siegel S. 10), und unser schles. Sphragistiker Dr. Pfotenhauer erklärt sich durch jene Bemerkung der Handschrift noch keineswegs von der Unechtheit des leider eben nicht vorliegenden Siegels überzeugt. Sonst macht die Urkunde nicht den Eindruck einer gefälschten, wie dies auch Stenzel (a. a. O. S. 96) ausspricht. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |